SECTION 1 STORY
Traditionell, elegant und wohltuend – so lässt sich der Bombay London Dry Gin wohl am ehesten beschreiben
Bombay – ein Name, der bei Gin Kennern sofort Erinnerungen wach ruft. Dafür verantwortlich ist der Bombay Sapphire Gin, der zu den besten seiner Zeit gehört und international anerkannt ist. Von derselben Destillerie stammt auch der Bombay London Dry Gin, welcher zwar nicht mit dem Sapphire zu vergleichen ist, aber dennoch ein herrliches Aroma besitzt. Der klassische Wacholderschnaps erhält ähnlich viel Anerkennung, verzichtet jedoch auf die schnörkeligen Attitüden. Viel mehr wirkt die Flasche schlicht und mit einem zeitlosen Design. So ist übrigens auch das gesamte Image – traditionell und authentisch.
Der Bombay London Dry Gin ist wie ein typischer London Dry Gin – ein Wacholderschnaps eben. Interessante Fakten gibt es aber auch noch weitere. So ist es beispielsweise erwähnenswert, dass der beliebte Bombay London Dry Gin bereits mehrere Auszeichnungen ergattern konnte. So gewann er im Jahr 2012 bei der San Francisco World Spirits Competition. Bereits ein Jahr zuvor konnte der Gin bei dem Beverage Testing Institute und beim Wine Enthusiast jeweils 89 Punkte erzielen.
SECTION 2 GESCHMACK
Geschmack
Was das Tasting Note angeht, so begeistert der Bombay London Dry Gin mit einem klassisch Aroma. Der Wacholderschnaps ist deutlich erkennbar, wirkt mit seinen Wacholdernoten jedoch nicht zu aufdringlich. Wenn Sie einen London Dry Gin in seiner vollendeten Form genießen möchten, ist der Bombay definitiv eine gute Wahl. So wirkt er trocken und zugleich wohl-balanciert. Ein Hauch von Zitrus ist beim Tasting ebenso erkennbar. Insgesamt wirkt der Bombay London Dry Gin kräftig und zugleich erfrischend. Im Abgang gesellen sich zu dem Wacholder noch Pinienkerne. Insgesamt ist der Bombay Gin ein wunderbar dosierter Gin.
Botanicals
Dominante Botanicals | Wacholder, Zitrus
Sonstige | Pinienkerne
Perfect Serve
Als Gin&Tonic mit Fever Tree Indian Tonic Water oder Original Premium Tonic Water Citrus
SECTION 3 HERKUNFT
SECTION 4
Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich