SECTION 1 STORY
Ein Hauch Brombeeren von der meist ausgezeichnete Brennerei der Schweiz
Der Studer Swiss Highland Old Tom Gin kommt aus der Schweiz, genauer gesagt aus dem Traditionshaus Studer. Zwischen Bern und Luzern gelegen, stellt die Destillerie seit über 130 Jahren Spirituosen her. Die Basis für alle Studer Gin Spirituosen ist dabei das Dry Gin Familienrezept von Robert Studer aus dem Jahre 1888. Dieses Rezept brachte Robert Studer er von seinen Wander- und Lehrjahren aus dem Mutterland des Gins England mit. Bei den verwendeten Botanicals setzt man auf weitestgehend regionale Kräuter und Gewürze und die Wacholder stammt von einem der ältesten Wacholderhändler Europas. Alle Botanicals werden einzeln destilliert und erst dann geblendet. Mit reinstem Alpen-Wasser aus den eigenen Quellen der Destillerie wird das Destillat auf 42,4 % Vol. heruntergesetzt.
Wie der Name bereits verrät, handelt es sich um einen Old Tom Gin, ein der ursprünglichsten Formen des Gins. Dabei hat sich der Old Tom Gin im 17. Jahrhundert eher zufällig entwickelt, genauer gesagt zu Zeiten Prohibition, meist in heimischen Badewannen der englischen Unterschicht. Die unprofessionelle Art Gin zu produzieren hatte einen Nachteil: die zahlreichen Giftstoffe, die sich im Destillat befanden, machten die Destillate einfach ungenießbar. Die Lösung war "Zucker", den durch dessen Zugabe wurde der Gin süßer als der London Dry Gin und damit auch zugänglicher.
SECTION 2 GESCHMACK
Geschmack
Durch die Brombeeren erhält der Studer Old Tom Gin einen frischen, fruchtigen Beigeschmack. Mit seinen süßen Noten bekommt er aber vor allem einen sehr milden Abgang. Definitiv mal eine Alternative, fern ab von den klassischen Wacholder-Dominierten Produkten im Sortiment.
Botanicals
Dominante Botanicals | handgepflückte Brombeeren
Sonstige | Wacholder, Zitronengras, Lavendel und auch etwas scharfer Ingwer
Perfect Serve
Pur über Eis oder mit einem klassischen Indian Tonicwater
SECTION 3 HERKUNFT
SECTION 4
Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich