SECTION 1 STORY
Der wohl perfekte Gin für das Frühjahr - minzig und besonders frisch
Der Warner Edwards Melissa Gin kommt aus einem der Spirituosen Länder schlechthin – die Rede ist natürlich von England. Gerade der Hintergrund dieses Gins ist königlich. So wird der Rhabarber dieser edlen Spirituose in der Nähe der Fall`s Farm angebaut. Diese befindet sich in der niedlichen Ortschaft Harrington. In früheren Zeiten wurde der Rhabarber vorwiegend im Garten des Buckingham Palace geerntet. Das ist jedoch schon viele Jahre her, zur damaligen Zeit herrschte noch Königin Viktoria. Warner's Zitronenmelisse Gin wird aus handverlesenen Pflanzen aus unserem Botanischen Garten auf der Falls Farm hergestellt, die innerhalb einer Stunde nach der Ernte frisch destilliert werden.
Warner's Zitronenmelisse Gin wird aus handverlesenen Pflanzen aus unserem Botanischen Garten auf der Falls Farm hergestellt, die innerhalb einer Stunde nach der Ernte frisch destilliert werden. Auszeichnungen: San Francisco World Spirits Wettbewerb Silber 2018, Internationaler Spirituosen Wettbewerb Berlin Gold 2018, The Gin Masters Silver (Contemporary Gin) 2017, Internationaler Wein- und Spirituosen Wettbewerb Silber 2017 Übrigens: Bei uns im Onlineshop findest du noch weitere Gins aus dem Hause Warner's, wie den zweiten Gin der limitierten Botanical-Graden-Reihe: Warner Edwards Botanical Garden Honeybee Gin.
SECTION 2 GESCHMACK
Geschmack
Aromatische Zitronenmelisse sorgt hier für wahre Gaumenfreuden – satte Zitrusnoten ebnen einen minzig-frischen Abgang. Erleben Sie mit diesem Gin einen erstklassigen Tropfen, der besonders im Frühjahr und im Sommer mit seinen frischen Noten begeistert.
Botanicals
Dominante Botanicals | handverlesene Melisse, Minze
Sonstige | Zitronenverbene und Zitronenthymian, Wacholder, Koriander Samen, Zitronenschale, Engelswurzel, Süßholz, rosa Pfeffer, Grapefruit, Zimt und Lavendel.
Perfect Serve
Zu diesem Gin empfehlen wir den Mix als Gin&Tonic mit einem Mediterranen Tonic Water, garniert mit einer Scheibe Zitrone
SECTION 3 HERKUNFT
SECTION 4
Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich