Warner's Rhubarb Gin | 40% - 0,7L

Warner's Rhubarb Gin | 40% - 0,7L

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SECTION 1 STORY

Rosa Gin mit kräftigen Rhabarber Noten

 

Der Warner Edwards Rhubarb Gin kommt aus einem der Spirituosen Länder schlechthin – die Rede ist natürlich von England. Gerade der Hintergrund dieses Gins ist königlich. So wird der Rhabarber dieser edlen Spirituose in der Nähe der Fall's Farm angebaut. Diese befindet sich in der niedlichen Ortschaft Harrington. In früheren Zeiten wurde der Rhabarber vorwiegend im Garten des Buckingham Palace geerntet. Das ist jedoch schon viele Jahre her, zur damaligen Zeit herrschte noch Königin Viktoria.

 

Interessant ist bei diesem exotischen und eher untypischen Gin vor allen Dingen der Rhabarber. Zunächst einmal achten die Betreiber beim Warner Edwards Rhubarb Gin darauf, den Rhabarber-Saft auf traditionelle Art und Weise zu extrahieren. Hierfür wird eine Fruchtpresse verwendet. Anschließend kommt es zu der magischen Vermischung. So wird der Rhabarber-Saft mit dem Harrington Dry Gin kombiniert. 

SECTION 2 GESCHMACK

 

Geschmack 

Beim Tasting fällt auf, dass der Warner Edwards Rhubarb Gin reichhaltig ist und gerade am Gaumen mit Komplexität begeistert. Wer einen fruchtig-vollmundigen Gin zu schätzen weiß, wird mit dem Warner Edwards Rhubarb Gin nicht viel falsch machen. Beim Öffnen der Flasche zeigt sich die Qualität, doch den gesamten Eindruck vermittelt der Gin erst beim Tasting. Ansonsten gibt es nicht viel über weitere Botanicals zu berichten. Während andere Gin Sorten ein dutzend zusätzlicher Zutaten verwendet, gibt sich der englische Premium-Gin mit weniger zufrieden.

 


 

Botanicals 

Dominante Botanicals | Rhabarber

 

Sonstige | Zitrone, Koriander

 


 

Perfect Serve

Wir empfehlen Dir den Warner Edwards Rhubarb als Gin&Tonic mit Fever Tree Ginger Ale oder Fever Tree Mediterranean Tonic Water, garniert mit einer Orange.

 

SECTION 3 HERKUNFT 

 

Warner Edwards Distillery, Falls Farm, 34 High Street, Harrington, Northamptonshire, NN6 9NU, United Kingdom
SECTION 4 

Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich